Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Viele von uns sind aktuell vom Thema „Kurzarbeitergeld“ betroffen – sei es als Angestellte, sei es als Arbeitgeber.

Nachfolgend möchten wir Ihnen eine sehr hilfreiche Zusammenfassung zu diesem Thema nebst wichtiger Anlagen von unserem FBG-Freund Rechtsanwalt Dr. Heiko Krenz (Fachanwalt für Arbeitsrecht) zur Verfügung stellen:

1. Voraussetzungen einer Kurzarbeit

Die Voraussetzungen der Kurzarbeit sind in den §§ 95 – 108 SGB III geregelt.
Die Regelungen befinden sich hier.

Voraussetzungen sind nach § 96 Abs. 1 SGB III, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen muss. Das ist der Fall, wenn

  1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht
  2. er vorübergehend ist
  3. er nicht vermeidbar ist und
  4. im jeweiligen Kalender (Anspruchszeitraum) mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist;
    der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 % des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
    Achtung: die Regelung der betroffenen Arbeitnehmer ist zugunsten der Arbeitgeber vom 1/3 auf 10 % reduziert worden, vgl. unter „Bitte beachten“

Vorliegend handelt es sich bei dem Corona-Virus um ein unabwendbares Ereignis, das (hoffentlich) vorübergehend und nicht vermeidbar ist.

Damit der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist, muss zuvor bestehender Urlaub gewährt werden, soweit Urlaubsplanung oder Urlaubswünsche der Mitarbeiter nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 SGB III).
Demzufolge müssen Bemühungen angestellt werden, damit die Mitarbeiter vorrangig ihren Urlaub nehmen.
Einseitig kann der Urlaub jedoch nicht angeordnet werden, sodass kein „verwertbarer“ Urlaub im Sinn der Kurzarbeiter-geldvorschriften vorliegen dürfte.
Dasselbe gilt für das Einfrieren der Stundenkonten. Vorliegend geht es darum, den Arbeitgebern Liquidität zuzuführen und nicht um den Abbau von Stundenkonten, die keine kurzfristige Hilfe bringen würden. Sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, gelten besondere Regeln.

Die Voraussetzungen für Kurzarbeit liegen vor, soweit in quantitativer Hinsicht ein entsprechender Arbeitsausfall vorliegt.

Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von zunächst längstens 12 Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet (§ 104 Abs.1 SGB III). Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 67 % der Nettoentgeltdifferenz für die Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für einen erhöhten Leistungssatz erfüllen (unterhaltsberechtigte Kinder) und für die übrigen Arbeitnehmer 60 % der Nettoentgeltdifferenz (§ 105 SGB III).

Beispiel

D.h., wenn Kurzarbeit „Null“ eingeführt wird, wird auf die gesamte ausgefallene Arbeitszeit das Kurzarbeitergeld gezahlt (also 60 bzw. 67 % des vollen Nettogehalts). Sofern der Arbeitnehmer nur zu 50 % in Kurzarbeit geht, wird Kurzarbeitergeld auf 50 % (also 60 % bzw. 67 % des Nettogehalts von 50 %) gezahlt und die restlichen 50 % zahlt – wie ansonsten auch – der Arbeitgeber. Zu 50 % kann der Arbeitnehmer dann noch arbeiten.

Im Übrigen ist das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) lohnsteuerfrei.

Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter, also beispielsweise kurzfristig beschäftigte Aushilfen und 450-Euro-Kräfte, sowie unständig Beschäftigte sind im Übrigen vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

Bitte beachten

Rückwirkend ab 1. März 2020 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld reduziert worden. Danach gelten folgende erleichterte Voraussetzungen:

  • 10 Prozent-Schwelle:
    Ein Betrieb soll dann Kurzarbeit anmelden können, wenn Aufträge aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen ausbleiben und mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
    Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden:
    Vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld soll vollständig oder teilweise auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet werden können. Nach geltendem Recht sind Betriebe, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, verpflichtet, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen und ins Minus zu fahren.
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:
    Die Bundesagentur für Arbeit soll künftig die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, vollständig erstatten.
    Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
  • Verlängerung:
    Es soll die Möglichkeit bestehen, dass die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von einem Jahr auf bis zu zwei Jahre verlängert wird.

2. Vereinbarung über Kurzarbeit

Da eine Vereinbarung über einen Tarifvertrag bzw. über eine Betriebsvereinbarung nicht hervorgebracht werden kann, bedarf es einer Vereinbarung mit den Mitarbeitern.
Hier befindet sich eine Vereinbarung im Entwurf. Die gelben Passagen müssten angepasst werden.

Sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, gelten besondere Regeln.

3. Antragstellung zur Erlangung von Kurzarbeitergeld

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld bedarf zunächst der Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit, die über die Gewährung von Kurzarbeitergeld entscheidet (§ 99 SGB III) und danach des Antrags auf die konkreten Leistungen des Kurzarbeitsgeldes.

(1) Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit

Ein Musterantrag über die Anzeige der Kurzarbeit ist hier einsehbar, der von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen ist. Nachstehend der entsprechende Link:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Der Zeitpunkt der Anzeige ist wichtig. Die Arbeitsagentur erstattet das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall dort eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 SGB III).

Für die zunächst einzureichende Anzeige über den Arbeitsausfall sowie auch für den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die Vordrucke der Arbeitsagentur zu verwenden. Eine telefonische oder persönlich mündlich abgegebene Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht.

(2) Antrags auf die konkreten Leistungen des Kurzarbeitsgeldes

Nachstehend befindet sich der Link für den Antrag auf die konkreten Leistungen von Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen, alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen aber nachzuweisen. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z. B. Ankündigung über Kurzarbeit, Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen).

Um eine unverzügliche Bearbeitung der Anzeige über Arbeitsausfall zu gewährleisten ist es unabdingbar, dass die unter Ziff. 9 des Anzeigevordruckes einzutragenden Gründe für die geplante Kurzarbeit

  • Ursachen des Arbeitsausfalls; Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen
  • Angaben zu Produkten/Dienstleistungen; Hauptauftraggeber bzw. -nehmer
  • Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls

ausführlich dargelegt werden.

Hilfreich zur Antragsstellung ist das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

4. Arbeitgeberbestätigung für pandemiebedingte Ausgangssperren

Hier findet sich vorsorglich eine Arbeitgeberbestätigung im Falle einer Ausgangssperre. Wir wissen ja nicht, wie sich die Dinge entwickeln.

Sofern nicht nur der Sitz des Unternehmens aufgesucht wird, sondern auch noch andere Orte, dann wären diese Adressen vorsorglich auch aufzunehmen.

5. Serviceleistung und Ausschluss der Haftung

Der guten Ordnung halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine kostenlose Serviceleistung handelt. Aus diesem Grund und aufgrund dessen, dass keine Kenntnis von den konkreten Einzelfällen besteht und es eine Anpassung des Antrages sowie der Vereinbarung an die jeweilige Situation bedarf, ist die Haftung ausgeschlossen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Heiko Peter Krenz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mainzer Str. 17
10715 Berlin-Wilmersdorf

Tel.:  030 / 29 36 901 -0
Fax.: 030 / 29 36 901 -10
buero@krenz-kanzlei.de
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